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Sperrungen im Landkreis Heilbronn infolge akuter Waldbrandgefahren

Mittwoch, 14. Juni 2023 von P.Kübler, Feuerwehr Abstatt

Sperrungen im Landkreis Heilbronn infolge akuter Waldbrandgefahren

Hiermit ergeht von Amtes wegen auf Grundlage des § 38 Abs. 1 S. 1 und 3 Landeswaldgesetz BW (LWaldG) die folgende

ALLGEMEINVERFÜGUNG

I. Im Landkreis Heilbronn wird das forstliche Betretensrecht des Waldes nach § 37 in Verbindung mit § 41 Landeswaldgesetz BW wie folgt eingeschränkt:

Das Anzünden und/oder Unterhalten von Feuer oder von offenem Licht im Wald im Sinne des § 2 LWaldG oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald, auch und insbesondere innerhalb eingerichteter und gekennzeichneter Feuerstellen (z.B. Grillplätze), ist auf allen Waldflächen des Landkreises Heilbronn untersagt

Das Landratsamt Heilbronn kann Ausnahmen von dieser Allgemeinverfügung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

II. Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

III. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung ist gem. § 83 Abs. 3 LWaldG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht. Diese kann bis zu 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 €, betragen.

IV. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 Landesverwal-tungsverfahrensgesetz (LVwVfG) durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10.07.2023 außer Kraft. Der vollständige Inhalt dieser Verfügung kann zu den Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten der unteren Forstbehörde im Landratsamt Heilbronn oder aber auf der Webseite des Landratsamtes Heilbronn eingesehen werden.

Begründung

Die Untere Forstbehörde des Landratsamtes Heilbronn ist gem. § 38 Abs. 1 i.V.m. §§ 62 Nr. 3, 64 Abs. 1 LWaldG zuständige Behörde für die Anordnung dieser Allgemeinverfügung.

Der Wald prägt im Landkreis Heilbronn die Landschaft und gehört zu den Naturreichtümern der Region. Er ist unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen und wichtiger Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Der Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens - 2 -

und seiner besonderen Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Biodiversität, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur sowie für die Erholung der Bevölkerung zu erhalten und zu sichern (s. § 1 Nr. 1 LWaldG).

Im Landkreis Heilbronn herrscht aufgrund der anhaltenden Trockenheit, der langanhaltend hohen Temperaturen und trockenen Winde hohe/höchste Waldbrandgefahr. Diese Einschätzung wird durch den Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes gestützt (https://www.dwd.de/DE/leistungen/waldbrandgef/waldbrandgef.html). Waldbrände führen zur Schädigung bzw. Vernichtung der Waldbestände und stellen zudem eine akute Gefahr für Leib und Leben der die Waldbestände aufsuchenden Besucher sowie etwaiger Anwohner dar.

Da die Waldbrandgefahr in den letzten Tagen im Landkreis Heilbronn ständig gewachsen ist und auch in den kommenden Tagen voraussichtlich weiter anhalten wird, wird vor dem Hintergrund des Auftretens erster Brandherde und der hiermit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben der Waldbesucher gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung im öffentlichen Interesse angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Heilbronn, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn, erhoben werden.

Heilbronn, den 14.06.2023

Lutz Mai

Erster Landesbeamter

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